Der Haus und Grund Mietvertrag
In Deutschland lebt ein großer Teil der Bevölkerung zur Miete. Im Vergleich zu anderen Ländern ist das deutsche Miet- und Pachtrecht sehr umfangreich und wird von vielen deswegen als schwer verstänlich angesehen. Dabei ist es bei genauerer Betrachtung nur zum Vorteil, wenn in einem Gesetz sehr differenziert auf einzelne Lebenssachverhalte eingegangen wird. Ein Mietvertrag ist nicht anderes als eine Rechtsvereinbarung zwischen einem Mieter und einem Vermieter. Dabei verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter eine Sache zu überlassen und im Gegensatz dafür vom Mieter vergütet zu werden. Im BGB sind unter §§ 535 – 548 und unter §§ 305 – 310 die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse sowie die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen zu finden die für alle Mietverhältnisse gültig sind. Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften noch besondere Regelungen die sich insbesondere mit den Mieterschutzgesetzen beschäftigen. Ferner muss bei einem
Haus und Grund Mietvertrag zwischen Wohnraum und gewerblicher Nutzung unterschieden werden, denn der oben erwähnte Mieterschutz (§§ 549 – 577a BGB) kommt bei einer gewerblichen Nutzung nur sehr eingeschränkt zum Einsatz. So kann ein gewerblicher Mietvertrag vom Vermieter ohne Angaben von Gründen und nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden, während Mietern von Wohnraum nicht grundlos gekündigt werden kann. Ein guter Vertrag sollte also die Art der Nutzung beinhalten. In den sogenannten Nutzungseinschränkungen kann klar geregelt sein, dass eine Nutzung nur für Wohnzwecke oder nur für gewerbliche Art zulässig ist. Verstößt ein Mieter von Wohnraum gegen diese Vorschrift und übt in einer Privatwohnung gewerbliche Tätigkeiten aus, so droht der Verlust des
Mieterschutzes und die Kündigung. Das bedeutet allerdings nicht, dass gar keine Arbeiten in einem Wohnraum verübt werden dürfen. So unterliegen normale, gelegentliche Büroarbeiten keiner Beschränkung und dürfen ebenso wie Heimarbeitsplätze mit regelmässiger Computer Nutzung durchgeführt werden, während die Ausübung der Prostitution beispielsweise als gewerbliche Nutzung eingestuft werden würde und in Wohnräumen daher nicht zulässig wäre.